Mietrecht

Das Mietrecht regelt die Rechten und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter. Merkmale der Miete sind die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit sowie die Entgeltlichkeit dieser Leistung. Gemietet werden können unbewegliche und bewegliche Sachen. So zum Beispiel eine Wohnung oder ein Auto, nicht aber ein Recht. Die Miete ist ein Dauerschuldverhältnis und wird entweder für eine bestimmte Zeit oder unbefristet abgeschlossen. Als Vertragsparteien stehen sich der Vermieter sowie der oder die Mieter gegenüber. Grundlage des Anspruches des Mieters auf Überlassung der Mietsache zum Gebrauch ist eine vertragliche Abrede – der Mietvertrag. Das Mietrecht, wie es in den Art. 253ff. OR verankert ist, findet grundsätzlich auf alle Mietverhältnisse Anwendung. Allerdings bestehen teilweise je nach Art und Gebrauchszweck des Mietobjektes unterschiedliche Regelungen, so etwa in Bezug auf die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine (vgl. Art. 266a OR). Die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen untersteht darüber hinaus den sogenannten Missbrauchsbestimmungen, wobei einzelne Arten von Wohnräumen (Luxusobjekte, subventionierte Wohnräume oder für weniger als drei Monate vermietete Ferienwohnungen) von der Anwendung dieser Missbrauchsbestimmungen ganz oder teilweise ausgenommen sind. Die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für alle Sachen, die der Vermieter zusammen mit solchen Räumen vermietet. Es handelt sich dabei um Nebensachen der Hauptmietsache wie zum Beispiel. Hobby- und Bastelräume, Keller, Garagen und Parkplätze. Das Mietrecht zeichnet sich durch Formstrenge und zahlreiche Gesetzesbestimmungen aus. Die Parteiautonomie ist stark eingeschränkt.

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