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Wohnungsabnahme

Der offizielle Zügeltermin steht vor der Tür und etliche Mieterinnen und Mieter ziehen um in ein neues Zuhause. Bei der Wohnungsabnahme kommen alle Schäden ans Licht. Doch: Wann handelt es sich um normale Abnutzung und wann muss der Mieter bezahlen? Wie sauber muss geputzt sein? Worauf sollte eine Eigentümerin/ein Eigentümer bei der Wohnungsabnahme speziell achten, um späteren Ärger zu vermeiden?

  • Mietvertrag (inkl. allfälliger Nachträge, Vereinbarungen etc.)
  • Mietbeginn / -ende (gekündigt per..., Haftung bis...)
  • Welche Instandstellungsarbeiten und Investitionen wurden vor Einzug vorgenommen (Belege erforderlich)?
  • Nehmen Sie das Antrittsprotokoll zur Übergabe mit. So haben sowohl Sie als auch der Mieter die Kontrolle darüber, welche Mängel bereits bei Wohnungsantritt vorhanden waren. (Mängelliste des Mieters / Vermieters; Übergabeprotokolle)
  • Wurde ein Mietzinsdepot bezahlt, wenn ja, in welcher Höhe?
  • Bestehen noch Mietzinsausstände?
  • Was wurde bezüglich Endreinigung vereinbart?

Kosten

Bitte melden Sie sich direkt bei Ihrem Wohnungsabnehmer. 

Um Terminkollisionen zu vermeiden ist es wichtig, möglichst früh (ca. 2 Wochen) den Termin mit den Experten zu vereinbaren und erst anschliessend dem Mieter diesen Termin mitzuteilen.

Ihre Experten für Wohnungsabnahmen

Hansjürg Mürner

Büschstrasse 38
3713 Reichenbach
Telefon M. 078 637 15 52

Bild Sukara Daniel

Sukara Daniel

Eigerweg 30
3700 Spiez
Telefon G. 026 672 10 29
Telefon M. 079 244 21 31

Bild Michael Lüthy

Michael Lüthy

Geschäftsführer HUH Immobilien Lenk
Kronenplatz 7
3775 Lenk
Telefon 033 733 18 40
Telefon M. 079 782 55 63

 

Beisitzer

 


Wohnungsabgabe
BILD: CREATIVE COLLECTION

Wohnungsabgabe

Zu den ortsüblichen Zügelterminen herrscht jedes Jahr ein reges Treiben auf dem Wohnungsmarkt. Vermieter und Mieter sollten einige Punkte beachten, um diesen Tag möglichst stressfrei hinter sich zu bringen.

Lebensdauertabelle
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Lebensdauertabelle

Vor der Wohnungsübergabe ist es hilfreich eine Lebensdauertabelle zu konsultieren. Grundsätzlich gilt, dass Schäden im Rahmen der «normalen Abnützung» nicht vom Mieter behoben werden müssen. Der Mieter kommt nur für Schäden auf, die durch den unsorgfältigen Gebrauch des Mietobjektes entstanden sind.